Ein Bummel durch die Einkaufsstraße nach dem Strandtag, ein spontaner Souvenirkauf am Sonntagnachmittag: An der Ostseeküste gehört das für viele Urlauber und Tagesgäste zum festen Programm – und für die Händler vor Ort zu einem wichtigen Teil ihres Umsatzes. Genau dieses Geschäft steht seit einigen Monaten auf der Kippe. Auf eine Klage der Gewerkschaft Verdi hin hatte das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (OVG MV) in Greifswald im März die 2025 erlassene Öffnungszeitenverordnung des Landes für unwirksam erklärt – umgangssprachlich auch Bäderverordnung genannt.
Geschäfte in touristischen Orten dürfen sonntags öffnen
Die Verordnung regelt im Kern, wann und wo in MV sonntags verkauft werden darf: In derzeit 84 als besonders touristisch anerkannten Orten dürfen Geschäfte vom 15. März bis zum 31. Oktober sowie vom 17. Dezember bis zum 8. Januar an Sonn- und Feiertagen zwischen 11:30 und 19:00 Uhr für maximal sechs Stunden öffnen.
Ausgenommen sind unter anderem Bau- und Möbelmärkte sowie Autohäuser und Elektrofachmärkte. Auch am Karfreitag und am ersten Weihnachtsfeiertag gilt die Regelung nicht; für den 1. Mai und den Ostersonntag gelten zusätzliche Einschränkungen.
MV legt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein
Gestern hat das Land fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Bis zum 10. August muss die Begründung nachgereicht werden – ein Termin, an dem laut Staatssekretär Jochen Schulte „nicht jetzt erst seit heute, sondern gleich von Anfang an intensiv gearbeitet“ werde.
Bis zu einer endgültigen Entscheidung kann es dauern: Allein für die Nichtzulassungsbeschwerde rechnen die beauftragten Anwälte mit rund fünf Monaten. Wird die Revision zugelassen, kommen nach Schultes Angaben im Schnitt bis zu 13 weitere Monate hinzu – macht in Summe rund anderthalb Jahre Rechtsunsicherheit für die Händler in den Kur- und Erholungsorten des Landes. Immerhin bringt das Verfahren auch eine Atempause: Bis eine höchstrichterliche Antwort vorliegt, dürfen die Geschäfte in den betroffenen Orten vorerst weiter sonntags öffnen.
Kein Streit ums Grundgesetz
Schulte betonte, es gehe bei dem Verfahren ausdrücklich nicht um eine grundsätzliche Änderung der Sonntagsruhe, sondern um eine engere Rechtsfrage: „Ist es verfassungsrechtskonform, wenn in touristischen Schwerpunktregionen dann tatsächlich auch von dem allgemeinen Grundsatz der Sonntagsruhe abgewichen wird?“
Das Land sieht sich dabei in guter Gesellschaft – die MV-Verordnung orientiert sich eng an der Bäderregelung in Schleswig-Holstein, und auch Bayern hat sein Ladenöffnungsgesetz vergangenes Jahr deutlich ausgeweitet: Dort dürfen rund 400 von 2.000 Gemeinden an bis zu 40 Sonn- und Feiertagen für bis zu acht Stunden öffnen – eine Regelung, die inzwischen ebenfalls von Kirchen und Gewerkschaften beklagt wird.
Genau deshalb, so Schulte, brauche es eine „bundeseinheitliche Klärung“ durch das Bundesverwaltungsgericht – nicht nur für sein Ministerium, sondern für Gewerbetreibende, Kommunen und Beschäftigte in ganz Deutschland.
Ein Plan B, der kein Plan A werden soll
Parallel arbeitet das Ministerium an einer Ersatzverordnung – für den Fall, dass die Beschwerde scheitert. Schulte machte aber klar, wo die Prioritäten liegen: „Diese Ersatzverordnung wird nicht auf den Weg gebracht werden, solange wir hier noch die Möglichkeit sehen, erfolgreich beim Bundesverwaltungsgericht zu sein.“
Zu den Inhalten wollte er sich nicht äußern, verwies aber auf bereits vorgenommene Korrekturen: Die umstrittene Sonderregel, wonach Orte im 20-Kilometer-Radius zur polnischen Grenze – etwa auf der Hälfte der Insel Usedom – ganzjährig sonntags öffnen durften, wurde bereits gestrichen. Im Gegenzug für eine Vorverlegung der Saisonöffnung vom 15. April auf den 15. März entfielen die anlassbezogenen Sonntagsöffnungen.
Wirtschaft schlägt Alarm
Für die Branchenvertreter geht es um mehr als Juristerei. Krister Hennige, Präsident der IHK Neubrandenburg, warnte: „Wer die anstehenden Regelungen hier einschränken will, der gefährdet Arbeitsplätze, der gefährdet Investitionen und letztlich auch am Ende die wirtschaftliche Existenz vieler, vieler Betriebe.“ Die unternehmerische Freiheit sei schließlich „auch ein hohes, im Grundgesetz verankertes Gut“.
Kristin Just vom Handelsverband Nord berichtete von spürbarer Verunsicherung im Handel seit dem Urteil: Personaleinsatz- und Warenplanung ließen sich kaum noch verlässlich gestalten, so ihr Beispiel aus dem Schuheinzelhandel, der seine Ware nur zweimal jährlich ordert. Zwischen 10 und 25 Prozent Umsatz erwirtschafteten betroffene Betriebe an den umstrittenen Sonn- und Feiertagen – Umsatz, der sich „nicht ohne weiteres auf die anderen Tage verlagern lässt“.
Auch Annette Rösler vom Bäderverband Mecklenburg-Vorpommern sparte nicht mit deutlichen Worten: Tourismus sei „ganz klar die DNA unserer Kur- und Erholungsorte“, und der Wegfall der Verordnung bedeute „unweigerlich eine Wettbewerbsverzerrung mit den benachbarten touristischen Destinationen“ – gemeint sind sowohl die polnischen Nachbarorte im Osten als auch Schleswig-Holstein im Westen, wo großzügigere oder zumindest rechtssichere Regelungen gelten.
Was Verdi will
Dass Verdi beim Pressegespräch nicht vertreten war, begründete Schulte mit dem laufenden Verfahren. Der Dialog solle dennoch weitergehen: Für Anfang August kündigte er sowohl ein Gespräch mit Verdi-Vertretern als auch einen Austausch mit der schleswig-holsteinischen Staatssekretärskollegin an – schließlich, so Schulte, wirke sich das, „was in dem einen Bundesland passiert“, auch auf die Nachbarländer aus.
Die Gewerkschaft selbst begründet ihren Widerstand gegen die Verordnung nicht in erster Linie wirtschaftlich, sondern gesellschaftlich: Der gemeinsame freie Sonntag sei ein unverzichtbarer Ankerpunkt für Familien, Vereine und das soziale Miteinander. Bei der Verteidigung des freien Sonntags gehe es ihr sowohl um die Interessen der Beschäftigten als auch um den Schutz sozialer und kultureller Werte, die den gesellschaftlichen Zusammenhalt ausmachten, erklärte Verdi nach dem Urteil im März.