Corona-Regeln für Silvester 2021

Auch im zweiten Jahr der Corona-Pandemie sind große Silvester-Partys, der Feuerwerksverkauf sowie das Abbrennen von Pyrotechnik auf vielen öffentlichen Plätzen verboten

29. Dezember 2021, von
Corona-Regeln für Silvester 2021 (Foto: Archiv)
Corona-Regeln für Silvester 2021 (Foto: Archiv)

Der Jahreswechsel 2021/22 muss angesichts der andauernden Corona-Pandemie erneut etwas anders ausfallen als üblich. Komplett aufs Feiern muss jedoch nicht verzichtet werden, wir haben für euch zusammengestellt, welche Regelungen in Rostock und Mecklenburg-Vorpommern an Silvester und Neujahr gelten.

Kontaktbeschränkungen

Die Kontaktbeschränkungen wurden in Mecklenburg-Vorpommern bereits ab Heiligabend verschärft. Private Treffen sind mit maximal zehn Personen erlaubt, sofern alle vollständig geimpft oder genesen sind. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr werden nicht mitgezählt.

Ungeimpfte dürfen sich nur mit zwei zusätzlichen Personen treffen, die nicht zu ihrem eigenen Hausstand gehören.

Feuerwerk/Pyrotechnik

Auch in diesem Jahr müssen die bösen Geister etwas leiser, ohne krachendes Feuerwerk, vertrieben werden. Öffentlich organisierte und veranlasste Feuerwerke sind zum Jahreswechsel 2021/22 im ganzen Land untersagt. Zudem wurde auf Bundesebene der Verkauf von Pyrotechnik der Kategorie F2 (Böller, Raketen, Batterien u.ä.) gemäß der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) verboten. Ausgenommen vom Verkaufsverbot sind pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1, zu denen Knallerbsen, Wunderkerzen oder Tischfeuerwerke gehören.

Das Zünden von Pyrotechnik ist zwar nicht grundsätzlich verboten, aufgrund der möglichen Verletzungsgefahr und der bereits hohen Belastung des Gesundheitssystems durch die Corona-Pandemie wird davon in diesem Jahr jedoch abgeraten.

Sofern Altbestände vorhanden sind, dürfen diese auf privaten oder öffentlich nicht verbotenen Flächen in der Zeit von 16 Uhr des 31. Dezember 2021 bis 6 Uhr des 1. Januar 2022 abgebrannt werden. Zu stroh- oder reetgedeckten Gebäuden sowie zu Tankstellen und Tankanlagen ist dabei ein Abstand von mindestens 200 Metern einzuhalten. Auch in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände gesetzlich verboten.

Zusätzlich ist in diesem Jahr das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände im Sinne des § 23 der 1. SprengV in Rostock an den folgenden öffentlichen Orten gemäß Allgemeinverfügung der Stadt untersagt:

  • Stadtmitte
    • Stadthafen (vom Kabutzenhof bis zum Petridamm)
    • Universitätsplatz
    • Neuer Markt
  • Kröpeliner-Tor-Vorstadt
    • Doberaner Platz / Am Brink
    • Kanonsberg / Fischerbastion
  • Gehlsdorf
    • Fähranleger Gehlsdorf
    • Uferpromenade im Bereich der ehemaligen Deponie
  • Warnemünde
    • Promenade
    • Leuchtturmvorplatz
    • Mittelmole inkl. Passagierkai
  • Ostseeküste
    • von Diedrichshagen bis Markgrafenheide/Torfbrücke

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