Wolfgang Schareck gegen Ehrendoktor für Edward Snowden
Wolfgang Schareck, Rektor der Universität Rostock, beanstandet den Beschluss des Rates der Philosophischen Fakultät, Edward Snowden die Ehrendoktorwürde zu verleihen
22. Mai 2014
Zur Ehrung von Herrn Edward Snowden, der die Spionageaktivitäten der NSA offen gelegt hatte, hat die Philosophische Fakultät der Universität Rostock beschlossen, ihm die Würde eines Doktors der Philosophie ehrenhalber (Dr. phil. h.c.) zu verleihen. Hierfür wurden der Philosophischen Fakultät in der Bevölkerung und auch in der Universität Sympathien entgegengebracht.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verleihung der Würde eines Doktors ehrenhalber sind von Bundesland zu Bundesland verschieden. Während zum Beispiel in Sachsen eine solche Ehrung schon zulässig ist, wenn besondere Verdienste um Wissenschaft, Technik, Kultur oder Kunst erworben worden sind, kann die Ehrendoktorwürde in Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 43 Abs. 3 des Landeshochschulgesetzes (LHG M-V) nur „aufgrund besonderer wissenschaftlicher Leistungen“ verliehen werden.
Die Übergabe eines umfangreichen Datenbestandes an ausgesuchte Medien mit dem Ziel einer Veröffentlichung und Auswertung dieses Datenbestandes durch diese Medien und zu dem Zweck, einen möglicherweise auch wissenschaftlichen Diskurs mit Blick auf die Aktivitäten verschiedener Geheimdienste und ihre gesellschaftlichen, rechtlichen und sonstigen Implikationen auszulösen, kann jedoch nach meiner Rechtsauffassung nicht als wissenschaftliche Leistung gewertet werden. Das mindert nicht den Wert und die Relevanz dieser Enthüllungen für den wissenschaftlichen Diskurs; dieses herauszustellen ist der eigentliche Verdienst der Philosophischen Fakultät.
Als Rektor habe ich die Pflicht, auf die Einhaltung des LHGs M-V und der Promotionsordnungen in der Universität zu achten. Demzufolge habe ich den Beschluss des Rates der Philosophischen Fakultät, Herrn Edward Snowden die Ehrendoktorwürde zu verleihen, unter Bezugnahme auf § 84 Abs. 4 des Landeshochschulgesetzes in Verbindung mit § 19 Abs. 2 der Grundordnung der Universität Rostock beanstandet und den Rat der Philosophischen Fakultät aufgefordert, den Beschluss aufzuheben. Hilft der Rat der Philosophischen Fakultät der Beanstandung nicht ab, ist die endgültige Entscheidung im Rahmen der Rechtsaufsicht durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu treffen. Bis dahin kann der Beschluss des Fakultätsrats der Philosophischen Fakultät nicht vollzogen werden.
Prof. Dr. Wolfgang Schareck
Rektor der Universität Rostock
Quelle: Universität Rostock
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