Rostocker Weihnachtsmarkt muss schließen

Aufgrund der drohenden Überlastung des Gesundheitssystems durch die Corona-Pandemie müssen die Rostocker Weihnachtsmärkte ab Donnerstag schließen

7. Dezember 2021, von
Rostocker Weihnachtsmarkt muss schließen (Foto: Archiv)
Rostocker Weihnachtsmarkt muss schließen (Foto: Archiv)

Tagelang hatte sich die Hansestadt Rostock dagegen gesträubt, nun müssen die Weihnachtsmärkte doch geschlossen werden. Wie Pressesprecher Ulrich Kunze gerade bekanntgab, hat das Land heute auf die auch für die Hanse- und Universitätsstadt Rostock drohende Überlastung des Gesundheitssystems hingewiesen.

Seit nunmehr zehn Tagen in Folge steht die Corona-Ampel in Rostock auf „Rot“. Die Corona-Warnstufe „Rot Plus“ wurde trotzdem nicht ausgerufen, da die zusätzlich in der Corona-Landesverordnung M-V (Corona-LVO M-V) geforderte drohende „weitergehende Überlastung des Gesundheitssystems“ von der Stadtverwaltung verneint wurde.

Jetzt hat das Land die Verwaltung seiner größten Stadt in die Schranken gewiesen. Die Landesregierung befürchte, dass die Anzahl der klinischen Fälle weiterwächst. „Daher hat die Landesregierung nun die Schließung der Weihnachtsmärkte und strenge Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte ausdrücklich angewiesen“, so Kunze. Bislang gilt auf dem Weihnachtsmarkt die 2-G-Plus-Regel: Die Angebote konnten nur Genesene und Geimpfte mit zusätzlichem Corona-Test in Anspruch nehmen. Besucher erhielten ein Armbändchen, mit dem sie an den Ständen einkaufen oder Fahrgeschäfte nutzen konnten. Es habe „eine vertrauensvolle Kooperation der Händlerinnen und Händler sowie ein mehrheitlich vernünftiges Verhalten der Besucherinnen und Besucher“ gegeben, heißt es von der Stadt, die „die Schließung bedauert“ und einen „Rückzug von Begegnungen in unkontrollierbare private Bereiche“ befürchtet.

Grund sind die anhaltend hohen Infektionszahlen. Für heute hat das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) 1.440 neue Corona-Fälle (Rostock: 206) gemeldet. Die Sieben-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen liegt landesweit bei 434,8, in Rostock bei 429,5. Die Auslastung der Intensivstationen liegt im gemeinsamen Cluster von Stadt und Landkreis Rostock bei 20,3 Prozent. Einzig bei der Sieben-Tage-Inzidenz der Hospitalisierungen liegt die Hansestadt mit 3,3 weiterhin klar im gelben Bereich – der seit einiger Zeit als Hauptkriterium dienende Wert ist jedoch fehlerbehaftet und umstritten. So ergibt die von Rostock in seinem eigenen Corona-Bulletin ausgewiesene absolute Zahl der stationär Behandelten regelmäßig rechnerisch deutlich höhere Inzidenzwerte.

Die notwendige Allgemeinverfügung soll morgen veröffentlicht werden. Dann ist klar, ob neben dem Weihnachtsmarkt auch weitere Einrichtungen, wie Kinos, Theater oder Sportveranstaltungen betroffen sind, so wie es die Corona-LVO M-V für die Warnstufe „Rot Plus“ vorsieht. Für diese gab Gesundheitsministerin Stefanie Drese heute nach der Sitzung des Landeskabinetts in Schwerin einige Erleichterungen bekannt. So dürfen etwa Fitnessstudios weiterhin unter 2-G-Plus-Bedingungen öffnen, vereinsbasierter Sport ist für Gruppen mit bis zu 15 Personen (25 außen) möglich, auch in Schwimmbädern.

Mögliche Einschränkungen ab Donnerstag

Folgende zusätzliche Schließungen/Einschränkungen sieht das Land für die Corona-Warnstufe „Rot Plus“ vor, die Maßnahmen sind vorerst bis zum 15. Dezember 2021 befristet.

  • Kinos, Theater, Konzerthäusern, Opern u.ä.
  • Proben und Auftritte von Chören und Musikensembles
  • Zirkusse
  • Volksfeste, Spezialmärkte, Jahrmärkte u.ä.
  • tourismusaffine Dienstleistungen im Freien und Outdoor-Freizeitangebote, incl. Stadtführungen, Fahrgastschifffahrt und Reisebusse
  • Indoor-Spielplätze und -Freizeiteinrichtungen
  • Schwimm- und Spaßbäder (Vereinsangebote in kleinen Gruppen möglich)
  • vereinsbasierter Sportbetrieb (in kleinen Gruppen möglich)
  • Tanzschulen
  • Jagdschulen, Angelschulen, Wassersportschulen, Reitschulen
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen
  • soziokulturelle Zentren
  • sexuelle Dienstleistungen
  • Profi-Sportveranstaltungen mit Zuschauern
  • private Zusammenkünfte als geschlossene Gesellschaft in abgrenzbaren Restaurantbereichen
  • gewerblich organisierte private Zusammenkünfte
  • Veranstaltungen im Innenbereich
  • Innenbereiche von Museen, Freizeitparks, Zoos u.ä.

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