OVG setzt Corona-Hotspot-Regelungen teilweise außer Vollzug

Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat Abstandsgebot und Maskenpflicht im Land weitgehend aufgehoben – teilweise muss jedoch weiter eine Maske getragen werden

22. April 2022, von
OVG MV setzt Corona-Hotspot-Regelungen teilweise außer Vollzug
OVG MV setzt Corona-Hotspot-Regelungen teilweise außer Vollzug

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Greifswald hat die flächendeckende Hotspot-Regelung der Corona-Landesverordnung (Corona-LVO M-V) Mecklenburg-Vorpommern gekippt. Abstandsgebot und allgemeine Maskenpflicht in Innenbereichen sind ab sofort außer Vollzug gesetzt. Im Einzelhandel, auf Wochenmärkten, bei Dienstleistungen und körpernahen Dienstleistungen sowie bei medizinischen, therapeutischen und pflegerischen Angeboten muss keine Maske mehr getragen werden. Dies gilt auch für Freizeitangebote und die Gastronomie.

Verwirrend: Für Veranstaltungen, Messen und gewerbliche Ausstellungen, kulturelle Angebote sowie die Beherbergung gilt weiterhin die Maskenpflicht. Dies aber auch nur, weil die Antragsteller nicht dargelegt haben, dass ihre subjektiven Rechte auch in diesen Bereichen verletzt werden könnten.

Auch im öffentlichen Personennahverkehr bleibt es bei der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder Atemschutzmaske, ebenso in Arztpraxen, Tageskliniken u.ä., wenn eine Gefahr für vulnerable Gruppen besteht.

In Schulgebäuden gilt ab Montag nur noch die Empfehlung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, wie Bildungsministerin Simone Oldenburg (Linke) nach der Gerichtsentscheidung erklärte. An der Testpflicht in Schulen wird vorerst festgehalten, mit der nächsten Schul-Corona-Verordnung soll ein Test nur noch notwendig sein, wenn Schüler Symptome zeigen.

Die 3G-Erfordernisse wurden im Land bereits zu Ostern fast vollständig aufgehoben. Nur in Hotels, Pensionen und vermieteten Ferienwohnungen müssen ungeimpfte Gäste bei der Anreise weiterhin einen negativen Corona-Test vorweisen. Auch die 2G-Plus-Regelung in Clubs und Diskotheken hat weiter Bestand.

Corona-Lage zu pauschal fürs ganze Land betrachtet

Der Landtag hatte am 24. März alle Landkreise und kreisfreien Städte zu Hotspots erklärt. Die damit verbundenen Schutzmaßnahmen sollten bis kommenden Mittwoch (27. April 2022) gelten. Dagegen hatten Abgeordnete der AfD-Landtagsfraktion geklagt und einstweiligen Rechtsschutz als Bürger begehrt.

Grundsätzlich biete das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage, wenn eine konkrete Gefahr durch eine neue SARS-CoV-2-Variante oder eine Überlastung des Gesundheitssystems drohe, erklärte das OVG. Die Voraussetzungen für das Feststellen dieser konkreten Gefahr dürften jedoch nicht vorgelegen haben.

Ein Verweis auf die besonders ansteckende Omikron-Variante BA.2 trage nicht, da es sich um eine „alte“ Variante handelt, „die bereits seit Jahresbeginn und seit etwa der 8. Kalenderwoche des Jahres 2022 vorherrschend im Land Mecklenburg-Vorpommern anzutreffen war“, so die Richter.

Eine drohende Überlastung der Krankenhauskapazitäten hätte vom Landtag differenziert für jeden betroffenen Kreis und jede kreisfreie Stadt festgestellt werden müssen. „Ausschließlich pauschale bzw. ‚flächendeckend‘ für das Land geltende Ausführungen“ würden nicht die im IfSG geforderte konkrete Situation eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt beleuchten, schreibt das OVG in seiner Begründung.

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